| Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in der Hamburger Wirtschaft |
Diese Handlungsanleitung ist insbesondere bestimmt für
Schwerbehindertenvertretungen, die neu im Amt sind.
Sie soll ihnen als Grundlage zur Unterstützung ihrer
Aufgaben in den Betrieben dienen. Den Autoren ist
bekannt, dass auch an vielen anderen Stellen Hinweise
zum Thema nachzulesen sind.
Beim nachfolgenden Text handelt es sich ausdrücklich
nicht um eine juristisch abgesicherte Ausarbeitung mit
Anspruch auf Verbindlichkeit sondern um Arbeits-Hilfen.
Wesentliche Aufgabe der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen neben der Wahrnehmung Ihrer sonstigen Pflichten ist, die behinderten, schwerbehinderten und / oder leistungsgeminderten Mitarbeiter auch im Rahmen eines Feststellungs- und / oder eines Widerspruchsverfahrens beim Versorgungsamt zu unterstützen.
Diese Unterstützung kann einmal allein beratender Art sein, kann zum anderen aber auch nach entsprechender Bevollmächtigung in der Form erfolgen, dass die Vertrauenspersonen das Verfahren im Interesse der Antragsteller durchführt.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass alle Handlungen und auch der erforderliche Schriftwechsel vorab mit dem Antragsteller abgesprochen werden. Hier soll das Vertrauen verstärkt werden und der Antragsteller muss immer auf dem laufenden sein. Es ist auch wichtig, dass der Antragsteller jederzeit sein Veto einlegen kann. Darauf sollte er auch vor der Vollmachtsgebung hingewiesen werden.
Sofern sich im Rahmen eines laufenden Verfahrens Diskrepanzen zwischen der Auffassung des Bevollmächtigten und der Erwartungshaltung des Antragstellers ergeben, ist zu prüfen, ob die Vertrauensperson ihre Bevollmächtigung niederlegt und dem Antragsteller rät, sich zur Fortsetzung des Verfahrens professionellen Rechtsbeistand zu holen.
Schon im ersten Gespräch sollte die Vertrauensperson dem Antragsteller vermitteln, dass sie lediglich beratend tätig ist und rechtsverbindliche Auskünfte nicht erteilt. Sofern der Antragsteller eine rechtsverbindliche Beratung wünscht, ist er zu einem professionellen Rechtsbeistand (Anwalt, Gewerkschaft, VdK, SoVD o a.) zu verweisen.
Zu den drei möglichen Verfahren gehören
In jedem Fall sollte anfangs ein ausführliches Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter erfolgen.
Eine absolute Vertrauensbasis zwischen Antragsteller und Vertrauensperson ist dabei von entscheidender Bedeutung. Der Mitarbeiter muss wissen, dass die im persönlichen Beratungsgespräch erörterten Sachverhalte absolut vertraulich behandelt werden.
Für solche vertraulichen Gespräche ist von vornherein auch ein entsprechender äußerer Rahmen - abgetrennter, nicht durch Dritte einsehbarer Raum - erforderlich. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeiters sollten Dritte an dem Beratungsgespräch teilnehmen.
Sofern der Antragsteller das Verfahren selber führen möchte, sollten die Vertrauenspersonen ihm die erforderlichen Grundinformationen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens vermitteln und die erforderlichen Antragsunterlagen aushändigen.
Seitenanfang
Oder zum Download unter:
www.hamburg.de/integrationsamt
Schon mit Datum der Antragstellung auf Feststellung einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt sollte formlos beim Arbeitgeber der Anspruch auf Gewährung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen geltend gemacht werden - sofern die Antrag stellende Person die anerkannte Schwerbehinderung dem Arbeitgeber mitteilen möchte. Und soweit sich aus dem Gesundheitsbild ergibt, das der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt.
SeitenanfangAm XX. XX. 200X habe ich einen Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt gestellt. Für den Fall einer Anerkennung mache ich den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß SGB IX § 125 für das laufende Jahr 200X geltend.
Anmerkung: Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Er gilt für das Jahr, in dem die Schwerbehinderung beschieden wird. Abwägen: Arbeiten mit Vollmacht
Um unnötige Verzögerungen im Feststellungsverfahren zu vermeiden, empfiehlt sich gerade für den unerfahrenen Antragsteller, eine fachkundige Vertrauensperson oder andere Helfer zu bevollmächtigen.
Die Vertrauensperson führt dann als Bevollmächtigter das gesamte Verfahren. Im Rahmen des laufenden Verfahrens sollte der Antragsteller über alle wichtigen Einzelheiten informiert sein und bleiben. Eingehender Schriftverkehr, abgegebene Stellungnahmen usw. sind dem Antragsteller in Kopie auszuhändigen.
Eine Vollmacht bedarf nicht einer speziellen Form, sie muss jedoch den Namen desjenigen, der die Vollmacht ausspricht, den Namen und die Funktion des Bevollmächtigten und den Gegenstand der Bevollmächtigung beinhalten, in diesem Falle die Wahrnehmung der Interessen gegenüber des zuständigen Versorgungsamtes (siehe Muster Vollmacht).
Unbedingt darauf zu achten ist, dass im Falle einer längeren Abwesenheit der bevollmächtigten Vertrauensperson eine weitere Person handlungsbefugt ist, damit etwaige Fristen eingehalten werden können! Dies kann das erste stellvertretende Mitglied oder auch ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens sein.
Es empfiehlt sich, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, da häufig so im Verfahren wichtige medizinische Unterlagen zu erhalten sind.
SeitenanfangAchtung: Schwerbehindertenvertretungen dürfen keine unerlaubte Besorgung von Rechtsangelegenheiten vornehmen wie es Rechtsanwälten, Verbänden u. a. erlaubt ist!
Mittels einer Vollmacht als Vertrauensperson zu handeln ist umstritten, wird aber in Hamburg von den Ämtern toleriert. Aber als Privatperson darf die Vertrauensperson, ausgestattet mit einer Vollmacht des Antragstellers, in seinem Namen tätig sein.
Aus den §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 und 99 Abs. 2 SGB IX ergibt sich, dass die Vertrauenspersonen der Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen nur beratend und helfend zur Seite stehen und nicht die Befugnis haben, privatrechtliche Vertretungen zu übernehmen (BAG, Urteil vom 16. 3. 1989, br 1990, 41). Siehe Anlage: Muster einer Vollmacht
SeitenanfangDer Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung ist grundsätzlich beim Versorgungsamt oder bei entsprechenden Ämtern in den anderen Bundesländern zu stellen, entscheidend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Antragstellers.
In der Regel sind die Anträge auf den von der Abteilung ausgegebenen Formblättern zu erstellen. Es empfiehlt sich, dass die Vertrauensperson Antragsformulare aus den im Umkreis des Betriebes liegenden Versorgungsämtern o. a. - sowohl Erst- als auch Neufeststellungsanträge - bereit liegen hat. Wichtig ist darauf zu achten, dass die Anträge aktuell sind. Sie sind auch über das Internet zu beziehen.
Ein möglichst vollständig und umfassend ausgefülltes Antragsformular trägt wesentlich zur zügigen Bearbeitung des Feststellungsverfahrens bei. Neben den Angaben zur Person muss der Erstfeststellungsantrag die geltend gemachten Behinderungen, die geltend gemachten zusätzlichen Merkmale und die entsprechenden Auskünfte über behandelnde Ärzte, erfolgte stationäre Behandlungsmaßnahmen, stationäre Reha-Maßnahmen, möglicherweise vorliegende Unterlagen von anderen Dienststellen wie Gesundheitsämtern, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsträgern oder Arbeitsämtern beinhalten.
SeitenanfangEmpfehlenswert ist, schon vor Antragstellung alle aktuellen Befundberichte und Diagnosen von den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Reha-Trägern etc. anzufordern und diese zusammen mit dem Antrag einzureichen.
Achtung: Hier können Kosten anfallen, die der Antragsteller zu leisten hat. Das sollte immer vorher geklärt werden. Bei der Nennung der vorliegenden Behinderungen / krankhaften Veränderungen sollte die wesentliche Behinderung den ersten Rang einnehmen. Die Rangfolge der festgestellten Behinderungen richtet sich nach dem Schweregrad ihrer Auswirkungen. Bei der Benennung der festzustellenden Behinderungen ist auch auf zusammengehörige krankhafte Veränderungen im Hinblick auf Körperfunktionssysteme zu achten, z.B. Stütz- und Bewegungsapparat, Erkrankungen der inneren Organe, psychische Erkrankungen usw.
Seitenanfang
Grundlage für die Beurteilung der festzustellenden Behinderungen nach den sind die einzelnen erkrankungsbedingten Funktionsstörungen und sonstigen andauernden Beeinträchtigungen.
Grundsätzlich sind alle dauernden körperlichen, geistigen und seelischen gesundheitlichen Störungen zu nennen, die wesentlich von der altersentsprechenden Norm abweichen.
Kurzfristigere, vorübergehende gesundheitliche Störungen, die voraussichtlich für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten bestehen (z.B. ein Knochenbruch, der unproblematisch heilen wird) sind nicht zu berücksichtigen.
Der Vertrauensperson kommt u.a. die Aufgabe zu, die seitens des Antragstellers vorgebrachten Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen, auch im Hinblick darauf, die Behinderungen zu benennen und näher zu erläutern.
Es empfiehlt sich sehr, zusätzlich zum Antragsformular weitere Erläuterungen und Erklärungen in einem Begleitschreiben abzugeben, insbesondere um die Schwere der Auswirkungen von anhaltenden gesundheitlichen Störungen zu beschreiben.
Zu berücksichtigen sind zur Klärung dieser Frage die dazu geltenden Richtlinien (s. Broschüre Behinderung und Ausweis)
Besonders wichtig ist die Unterstützung durch die Vertrauensperson für Beschäftigte, die sonstige sprachliche Schwierigkeiten haben oder für Migranten.
SeitenanfangUm unnötige zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, sollen Angaben zu Krankenversicherungen möglichst detailliert und vollständig sein, falls das Versorgungsamt entsprechende Rückfragen an die Krankenkasse stellt. Gleiches gilt für die Angabe der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser sowie Kuranstalten.
Von den behandelnden Ärzten ist an erster Stelle der Hausarzt mitzuteilen, danach die behandelnden Fachärzte, da die Hausärzte mitunter nur unvollständige Behandlungsunterlagen haben. Im Antrag ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Fachärzte vom Versorgungsamt ebenfalls um Behandlungs- und Befundberichte gebeten werden sollen. Sofern der Antragsteller selber Behandlungsberichte von Fachärzten besitzt, sollte er diese dem Feststellungsantrag beilegen.
Wichtig sind nur aktuelle Befunde, maximal vier bis sechs Monate alt. Erfolgte Krankenhausbehandlungen und Kurbehandlungen sind korrekt anzugeben. Die entsprechenden Behandlungsberichte sind wesentliche Grundlage für die Beurteilung durch den ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes.
Dem Antragsteller ist zu empfehlen, bei laufendem Antragsverfahren die behandelnden Ärzte über den Feststellungsantrag zu informieren. Damit ist gesichert, dass auch tatsächlich aktuelle Befunde vorliegen. Wenn der Antragsteller zum Antragsformular ein Begleitschreiben gefertigt hat, in dem er die bestehenden gesundheitlichen Störungen weiter erläutert, sollte er dieses Schreiben seinen Ärzten zur Kenntnis übergeben.
SeitenanfangIm Rahmen des laufenden Feststellungsverfahrens empfiehlt sich, ca. alle drei Monate beim Versorgungsamt um Mitteilung des Bearbeitungssachstandes zu bitten. Dies kann auch telefonisch erfolgen.
Der Bevollmächtigte sollte über die gesundheitliche Situation des Antragstellers stets informiert sein, dies ist insbesondere dann wichtig, wenn bei laufendem Feststellungsverfahren zusätzliche wesentliche krankhafte Veränderungen auftreten, die für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) zu berücksichtigen sind. Diese zusätzlichen Erkrankungen sollten dem Versorgungsamt möglichst umgehend auch bei laufendem Verfahren mitgeteilt werden.
Dies kann aber nur dann geschehen, wenn der Antragsteller die Vertrauensperson regelmäßig informiert. Insofern ist ein entsprechendes Vorgehen mit dem Antragsteller zu vereinbaren.
SeitenanfangNach Prüfung des eingegangenen Feststellungsantrages und der dann tatsächlich von Ärzten bestätigten krankhaften Veränderungen und Behinderungen hat das Versorgungsamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Im Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nachzulesen, innerhalb welcher Fristen das Amt entscheiden muss. Der Bescheid wird dem Antragsteller - oder bei einer Vollmacht dessen Bevollmächtigten zugesandt. Er hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und gleichzeitig eine Frist, in der ein eventueller Widerspruch geltend gemacht werden muss.
Entscheidet sich der Antragsteller zur Annahme des Feststellungsbescheides, ist gegenüber dem Versorgungsamt keine weitere Maßnahme erforderlich. Der Bescheid wird mit Verstreichen der Widerspruchsfrist rechtskräftig und das Amt stellt einen - in der Regel befristeten - Schwerbehindertenausweis aus.
Zum Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber ist als amtlicher Nachweis die Vorlage des Schwerbehinderten-Ausweises ausreichend. Die Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes bzw. entsprechender anderer Ämter in anderen Bundesländern ist nicht erforderlich und kann sogar schädlich sein.
Bei einer anerkannten Behinderung (GdB unter 50) oder einer Schwerbehinderung kann zu einem späteren Zeitpunkt bei neu aufgetretenen dauerhaften Erkrankungen oder Verschlimmerung des bisherigen Leidens ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Zu verfahren ist mit dem entsprechenden Formular sinngemäß wie beim Erstantrag.
SeitenanfangSoll das Widerspruchsrecht in Anspruch genommen werden, empfiehlt sich vor einer weiteren Detailprüfung in jedem Fall, nach Eingang des Feststellungsbescheides einen formellen, fristgerechten Widerspruch einzulegen. Es empfiehlt sich, dass schon im Widerspruchsschreiben das Versorgungsamt gebeten wird, alle neuen medizinischen Befundberichte und auch eine neuerliche sozialmedizinische Beurteilung dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu stellen.
Siehe: Muster zur Erhebung eines Widerspruchs
Nach dem formellen Widerspruch hat man keinen unmittelbaren Zeitdruck mehr, sollte aber zügig weiter verfahren.
Vom Versorgungsamt angegebene Fristen sind unbedingt einzuhalten!
Ggf. ist eine Fristverlängerung unter Angabe der
Gründe zu erbeten. Der Bescheid ist formell und
inhaltlich in Abstimmung mit dem Antragsteller auf
Korrektheit zu überprüfen.
Folgende Fragen sind zu klären:
Danach sollten von der Abteilung Soziale Entschädigung Befundberichte, ärztliche Gutachten o.ä. schriftlich angefordert werden oder um Akteneinsicht gebeten werden. Nach Kenntnisnahme der im Widerspruchsschreiben erwähnten Unterlagen oder durch Akteneinsicht ist zu prüfen, ob die dem Amt vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinreichend über Art und Schwere der beantragten gesundheitlichen Störungen Auskunft geben.
Ggf. muss jetzt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Angabe weiterer Ärzte erfolgen. Kopierkosten sind dem Versorgungsamt ab der neunten Seite zu erstatten, wenn dass das Verfahren verloren wird.
Sofern sich jetzt weitere krankhafte Veränderungen ergeben haben, sind diese unbedingt im laufenden Widerspruchsverfahren mit Nennung der entsprechenden behandelnden Ärzte dem Versorgungsamt mitzuteilen. Zu nennen sind wieder nur dauernde Erkrankungen, die von der altersbedingten Norm abweichen.
SeitenanfangZu prüfen ist jetzt, ob die seitens der behandelnden Ärzte vorgelegten Unterlagen evtl. durch weitere ärztliche Aussagen zu ergänzen sind. Dabei sollen sie in jedem Falle die Art und Schwere der festgestellten körperlichen Beeinträchtigung untermauern.
Berichte, die über weitgehende Beschwerdefreiheit oder unproblematische Krankheitsverläufe usw. berichten, sollten dem Versorgungsamt nicht vorgelegt werden.
In wenigen Fällen kann es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sinnvoll sein, dass bei Vorliegen entsprechender Vollmachten und Entbindungserklärungen von der Schweigepflicht die Vertrauensperson auch direkt mit den behandelnden Ärzten redet, um sich ein besseres Bild von den vorliegenden Erkrankungen machen zu können.
SeitenanfangNach Vervollständigung aller Unterlagen ist die Bewertung der entsprechenden Einzel-GdB zu prüfen, ob sie möglicherweise nicht hinreichend sind. Bei dieser Prüfung sind auf Grundlage der eingegangenen ärztlichen Befunde die ??Anhaltspunkte der ärztlichen Gutachtertätigkeit (s. S. 4) oder andere entsprechende Literatur als Bewertungsbasis heranzuziehen.
Abschließend ist die Prüfung des Gesamt-GdB erforderlich. Zu ermitteln ist, ob in der Gesamtschau der körperlichen Beeinträchtigungen unterschiedliche Erkrankungen von verschiedenen Körper- und Organsystemen wie eine einzige Erkrankung bewertet worden sind.
Eine gute Hilfe für die Beurteilung des Gesamt-GdB bieten die über den VdK erhältlichen Kommentierungen der Anhaltspunkte (siehe Literaturliste).
Die Vertrauensperson soll bei Prüfung aller Unterlagen sachlich und korrekt beraten. Es macht keinen Sinn, bei gut begründetem und durch ärztliche Befunde belegtem Bescheid falsche Hoffnungen zu wecken und ein von vorn herein aussichtloses Widerspruchsverfahren zu führen.
Mitunter ist es ratsam, den Antragsteller zu bitten, die vorliegenden Befunde mit seinen behandelnden Ärzten oder dem Betriebsarzt zu besprechen.
SeitenanfangNach Prüfung der formellen und der inhaltlichen Gegebenheiten des Feststellungsbescheides sollte dann wieder ein ausführliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.
Kommt man gemeinsam zu der Auffassung, dass die vorliegenden ärztlichen Berichte zum einen die krankhaften Veränderungen korrekt beschreiben und zum anderen im Rahmen des Feststellungsverfahrens unter Hinweis auf die Anhaltspunkte korrekt beurteilt sind, darüber hinaus formelle Fehler im Bescheid nicht enthalten sind, sollte der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid zurückgenommen werden.
Für den Fall, dass sowohl formelle Fehler als auch inhaltliche Bewertungen der festzustellenden Behinderungen nicht hinreichend erfolgt sein sollten, sind die Ergebnisse der eingehenden Bescheide und Erörterungen in einem entsprechend begründeten Widerspruchsschreiben an das Versorgungsamt mitzuteilen.
Dabei empfiehlt sich, auf alle Einzelpunkte, die vorher eruiert wurden, sorgfältig einzugehen, insbesondere die Einzel-GdB-Bewertung aller krankhaften Veränderungen kritisch im Widerspruchsverfahren zu hinterfragen und abschließend auch zur Höhe des Gesamt-GdB kritisch Stellung zu nehmen.
Hierbei ist für medizinische Laien der Betriebsarzt oft eine hilfreiche Unterstützung.
SeitenanfangMindestziel eines Widerspruchsverfahrens sollte die Feststellung eines Gesamt-GdB von 30 sein, da der Antragsteller erst hiermit bei entsprechenden Voraussetzungen einen Antrag auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Menschen beim Arbeitsamt stellen kann und somit den Kündigungsschutz der schwerbehinderten Menschen erlangt.
In der Widerspruchsbegründung sollte in jedem Fall ein Widerspruchsziel formuliert werden.
Es kann auch von Vorteil sein, dem Versorgungsamt die Durchführung einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst vorzuschlagen.
SeitenanfangUnter Berücksichtigung aller genannten Ausführungen kommt die bevollmächtigte Schwerbehindertenvertretung in ihrer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass einzelne Behinderungen nicht hinreichend berücksichtigt wurden / ein Gesamt-GdB von XX als zu niedrig bewertet wurde. Eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst kann zur Klärung beitragen.
Nach Absenden des begründenden Widerspruchsschreibens ist die weitere Mitteilung des Versorgungsamtes und die nochmalige Beurteilung der festgestellten krankhaften Veränderungen durch den sozialmedizinischen Dienst abzuwarten.
SeitenanfangEs kommt vor, dass das Versorgungsamt eine ärztliche Untersuchung durch den medizinischen Dienst anordnet.
Auf jeden Fall sollte der Antragsteller von der Vertrauensperson darüber informiert werden, dass eine Mitwirkungspflicht besteht und unbedingt sachlich sowie korrekt über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berichten ist. Den Aufforderungen zur Durchführung bestimmter Untersuchungen, zum Beispiel Rumpfbeugen, Belastungstests auf dem Fahrrad-Ergometer im Rahmen eines Belastungs-EKG usw. soll so weit wie körperlich möglich nachgekommen werden. Mangelnde Kooperationsbereitschaft des Antragstellers bei der ärztlichen Untersuchung wirkt sich eher nachteilig aus.
SeitenanfangDas Versorgungsamt, bzw. das Landesamt für Soziale Dienste o. ä., prüft und bewertet im Rahmen des Widerspruchsverfahren alle vorliegenden Unterlagen noch einmal sorgfältig. Kommt es zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch berechtigt ist, ergeht ein Abhilfe- oder ein Teilabhilfebescheid. In einem Abhilfebescheid erkennt das Versorgungsamt im Rahmen der Abhilfeprüfung den Widerspruch des Antragstellers voll an, in einem Teilabhilfebescheid nur zum Teil.
Gegen beide ist erneut ein Widerspruchsverfahren möglich, falls man in der Bewertung der Bescheide zu dem Ergebnis kommt, dass nicht alles vom Amt berücksichtigt worden ist, Fehler vorliegen u. a.
Kommt das Versorgungsamt zu der Beurteilung, dass der Widerspruch nicht berechtigt ist, wird ein Widerspruchsbescheid erteilt. Dagegen kann man Klage vor dem Sozialgericht erheben, wenn Gründe zur Anfechtung dieses Bescheides vorliegen.
Ein Ausführungsbescheid ergeht nach einer gewonnenen Klage des Antragstellers vor dem Sozialgericht. Darin setzt das Sozialgericht seine Entscheidung fest oder teilt mit, was aus einem Vergleich mit der Abteilung Soziale Entschädigung zu folgen hat.
Alle Bescheide sind wieder genau zu prüfen.
SeitenanfangVersorgungsamt weist Widerspruch zurück Klage vor Sozialgericht / oder Anerkennung des Widerspruchsbescheids
Versorgungamt erkennt Widerspruch voll an
Versorgungsamt erkennt Widerspruch nur zum Teil an
Sozialgericht erkennt Widerspruch an bzw. stellt Vergleich her
Nach Eingang eines Bescheides auf den Widerspruch ist erneut in Abstimmung mit dem Antragsteller eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durchzuführen. Nachdem die vorliegenden krankhaften Veränderungen mit dem vorliegenden Bescheid / Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes abgeglichen wurden, ist mit dem Antragsteller zu prüfen, ob und inwieweit Aussichten auf das Führen eines Verfahrens vor dem Sozialgericht erfolgversprechend sind.
SeitenanfangSollten im Widerspruchsverfahren alle ärztlichen Angaben und auch die sozialmedizinische Beurteilung hinreichend schlüssig sein, empfiehlt sich, den entsprechenden Bescheid auf den Widerspruch anzuerkennen. Dafür sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Der erteilte Bescheid wird mit Verstreichen der Klagefrist rechtskräftig.
Sollten wesentliche Punkte aus dem Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt sein, obwohl lt. ärztlicher Mitteilungen für das Versorgungsamt andere Entscheidungen möglich waren, empfiehlt sich ein Sozialgerichtsverfahren.
Das Sozialgerichtsverfahren beginnt vor dem zuständigen örtlichen Sozialgericht. Die Anschrift ist im Bescheid mitgeteilt. Für den Fall einer Klageerhebung vor dem Sozialgericht ist in jedem Falle ratsam, dass sich der Antragsteller professionellen Rechtsbeistand einholt.
Die Vertrauensperson sollte die Bevollmächtigung niederlegen.
Siehe Anlage: Beispiel zur Formulierung einer Klageerhebung
Seitenanfang
www.arge-sbv.de
Rebecca Hellwege E-Mail:
Rebecca.Hellwege@arge-sbv.de
Jens Nuebel E-Mail:
Jens.Nuebel@arge-sbv.de.de
und
Entbindungserklärung von der Schweigepflicht
gegenüber dem Versorgungsamt (in Hamburg),
Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen
für Antrags- und Widerspruchsverfahren nach dem
SGB IX
________________________________________
Antragsteller Name Vorname
________________________________________
Geburtsdatum
________________________________________
Straße, Haus-Nr.
________________________________________
PLZ, Wohnort
Bevollmächtige/r
________________________________________
Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen Herr / Frau
________________________________________
oder im Vertretungsfall das erste stellvertretende
Mitglied Herr / Frau
Die Vertrauensperson (oder oben genannte Person) bevollmächtige ich, meine Interessen im anhängigen Verfahren nach dem SGB IX, Teil 2 ?? besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) zu vertreten.
Insbesondere ist die bevollmächtigte Person befugt, alle Anträge zu stellen und Auskünfte einzuholen. Meine behandelnden Ärzte entbinde ich in gleicher Angelegenheit von ihrer Schweigepflicht gegenüber der Vertrauensperson (oder oben genannter Person) sowie gegenüber den obengenannten Ämtern und Behörden.
Der / die Bevollmächtigte (oder oben genannte Person) darf auch Stellungnahmen sofern erforderlich für mich abgeben.
__________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers)
Absender: Vertrauensperson
Oder Antragsteller
Oder weitere bevollmächtigte Person
Tel.:
Versorgungsamt Hamburg
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg
Geschäftszeichen:
als Bevollmächtigte / r von
________________________________________
lege ich mit Vollmacht vom ____________ gegen den
Bescheid des Versorgungsamtes vom __________ form- und
fristgerecht Widerspruch ein.
Die Begründung des Widerspruchs geht Ihnen gesondert
zu.
Gleichzeitig beantrage ich vor Abgabe der
Widerspruchsgründe, mir alle Ihrer Entscheidung
zugrunde liegenden ärztlichen Behandlungs- und
Befundberichte sowie der dazu gehörenden
sozialmedizinischen Stellungnahmen in Fotokopie zu
übersenden.
Außerdem fügen Sie bitte die abschließende
Stellungnahme und Bewertung des Versorgungsärztlichen
Dienstes bei.
Mit freundlichen Grüßen
XX
Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen
Absender: Vertrauensperson
Oder Antragsteller
Oder weitere bevollmächtigte Person
Datum ____________
An das Sozialgericht ____________________
Geschäftsstelle ____________________
Schwerbehindertenangelegenheit von Frau / Herrn
______________________________
Wohnhaft
________________________________________
AZ.: ____________________
Posteingang hier: ____________
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Bevollmächtigte / er des / der o. g. Person
erhebe ich hiermit form- und fristgerecht Klage gegen
den (Teilabhilfe- / oder Widerspruchs-) Bescheid des
Versorgungsamtes vom ____________
(Herr / Frau ___________________ wird sich im Rahmen
des Klageverfahrens von einer noch zu benennenden
Bevollmächtigten vertreten lassen).
Die ausführliche Klagebegründung und Abgabe des Zieles der Klage wird sobald wie möglich nachgereicht. Um Akteneinsicht wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Bevollmächtigte / er