| Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen in der Hamburger Wirtschaft |
Inhalt
3.2 Darüber hinaus ist die regelmäßige Verleihung eines "Integrationspreises", durch die Hamburger Schwerbehindertenvertretungen zu prüfen. Wobei die Namensgebung hier nur beispielhaft ist. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, auch andere reale Möglichkeiten einer beispielhaften Hervorhebung von richtungsweisenden sowie nachhaltigen Handlungen und Entscheidungen für Menschen mit Behinderungen im Berufsleben zu prüfen und zu prämieren. Primär ist in diesem Zusammenhang die Kooperation mit der/dem Senatskoordinator(in) für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und/oder dem Integrationsamt zu suchen.
3.3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die ARGE SBV – Hamburger Wirtschaft insbesondere Kontakte, unter Berücksichtigung der selbst gesetzten Zielsetzungen und der eigenen Unabhängig- und Überparteilichkeit, zu Institutionen, Interessenvertretungen, Fachdiensten oder Behörden etc., die sich ebenfalls mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen beschäftigen / befassen.
4.1. Vorstand
4.2. Mitgliederversammlung
5.2 Der Vorstand ist spätestens acht Monate nach der gesetzlichen Wahl der Schwerbehindertenvertretungen neu zu wählen. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen mit einfacher Stimmenmehrheit die/den Vorsitzende(n) sowie mindestens eine(n) Stellvertreter/In.
5.3 Vorstandssitzungen werden von der / dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter(in) mindestens alle zwei Monate schriftlich einberufen. Der Vorstand soll für jede Legislaturperiode konkrete Aufgaben und Ziele definieren.
5.4 Vor jeder Sitzung erstellt die / der Vorsitzende oder bei Verhinderung die/der Stellvertretende oder in gegenseitiger Abstimmung ein anderes Mitglied des Vorstandes die Tagesordnung. Der Vorstand beschließt auf der Sitzung, dass nach Tagesordnung wie zugegangen verfahren wird. Ergänzungen oder Änderungen können mehrheitlich beschlossen werden.
5.5 Der Vorstand kann Personen, die dem Vorstand nicht angehören, zu seinen Sitzungen einladen. Sie nehmen an der Beschlussfassung nicht teil. Ein(e) Vertreter(in) des Integrationsamtes soll regelmäßig zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
5.6
Vorstandsmitglieder, die während der Legislaturperiode aus dem
Berufsleben ausscheiden behalten auf Wunsch ihre Funktion mit
Stimmrecht bis zum Ablauf der begonnenen Legislaturperiode bei
(ansonsten scheiden sie mit dem Datum ihres Ausscheidens aus dem
Berufslebens aus dem Vorstand der ARGE SBV – Hamburger Wirtschaft
aus). Der Wunsch zum Verbleib im Vorstand ist durch mündliche oder
schriftlicher Mitteilung gegenüber der/dem Vorsitzenden möglich.
Der Vorstand kann, wenn durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
die vorgesehene Anzahl von 12 Vorstandsmitgliedern unterschritten
wird, aus den Mitgliedern der ARGE SBV - Hamburger Wirtschaft
Personen zu neuen Vorstandsmitgliedern berufen. Eine Bestätigung
durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. Diese Berufung gilt bis
zur nächsten Vorstandswahl.
5.7 Jedes Vorstandsmitglied ist zur Teilnahme an Vorstandssitzungen verpflichtet. Ist eine Teilnahme nicht möglich, ist dies der / dem Vorsitzenden oder der Vertretung unverzüglich mitzuteilen.
5.8 Beschlüsse
5.8.1
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähigkeit besteht, wenn
mindestens fünf Stimmberechtigte anwesend sind.
Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Anträge sind bei
Stimmengleichheit abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen ist
auch eine Abstimmung per Umlaufverfahren z.B. E-Mail möglich.
Der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern, auch wenn nicht die
Mindestanzahl von 5 Stimmberechtigten anwesend sind, mit einfacher
Mehrheit gefasste Beschluss gilt als vorläufig, bis das
Umlaufverfahren, spätestens innerhalb 14 Tagen abgeschlossen ist.
Nach Ablauf dieser Frist (Beginn: Datum der Versendung) gilt der
Beschluss der einfachen Mehrheit aus der Anzahl der abgegebenen
schriftlichen Stimmen. Ein Beschluss kann in begründeten
Ausnahmefällen auch ohne Einberufung einer Vorstandssitzung wie
folgt gefasst werden:
Die/Der Vorsitzende oder bei Verhinderung, die/der Stellvertretende,
versendet die Beschlussvorlage per Email an die Vorstandsmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder antworten per Email an den/die
Vorstandsvorsitzende(n) oder bei Verhinderung an die/den
Stellvertretende(n) in der gesetzten Frist (mind. 14 Tage ab
Versanddatum) mit Ihrem Votum (mit ja bei Einverständnis / mit
nein bei Nicht-Einverständnis oder mit Enthaltung). Ein Votum mit
Enthaltung gilt als nein. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit
aus der Anzahl der innerhalb der Frist zurückgesandten Email-Voten
gefasst, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte ihr Votum abgeben haben.
5.9 Jede Vorstandssitzung wird protokolliert.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Diese werden im Rahmen des § 96 SGB IX durchgeführt. Die Einladungen erfolgen drei Wochen vorher. Außerdem muss innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn wenigstens 150 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
Die Arbeitsgemeinschaft erhebt keine Beiträge. Die ARGE SBV – Hamburger Wirtschaft ist politisch wie wirtschaftlich unabhängig. Der Vorstand kann, je nach Bedarf, zur Erreichung seiner Zielsetzungen und Aufgabenstellungen, Kooperationen eingehen bzw. Verträge/Vereinbarungen treffen. Die Geschäftsordnung ist den Kooperationspartnern jeweils zur Kenntnis zu geben.
8.1
Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand festgelegt. Zu Beginn einer
Legislaturperiode übernimmt der neue Vorstand die bisherige
Geschäftsordnung.
Der Vorstand orientiert sich bei der Festschreibung einer
Geschäftsordnung vorrangig an den gesetzlichen Vorschriften und
Zielsetzungen für die Schwerbehindertenvertretungen.
Die aktuelle (neue) Geschäftsordnung ist in der jährlichen
Mitgliederversammlung zu bestätigen und als Tagesordnungspunkt
aufzunehmen. Eine Bestätigung ist gegeben, wenn nicht 2/3 der
anwesenden Mitglieder in der jährlichen Mitgliederversammlung
gegen die Geschäftsordnung stimmen.
8.2
Sofern Änderungen der Geschäftsordnung nicht bestätigt werden,
setzt der Vorstand mit sofortiger Wirkung eine Clearingkommission
ein, die bis zur kommenden Mitgliederversammlung eine neue
Geschäftsordnung erarbeitet und zur Abstimmung vorlegt. Die
bestehende Geschäftsordnung behält bis dahin ihre Gültigkeit.
Zusammensetzung der Clearingkommission (6 plus 1 Mitglied/er):
3 Vorstandsmitglieder (einschl. Vorstandsvorsitzender)
3 Mitglieder der Vollversammlung
(Freiwillige Mitglieder hierfür sind in der Vollversammlung von den
Mitgliedern mittels einfacher Mehrheit zu wählen)
Senatskoordinator/in für die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen in der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch eine
andere Person des öffentlichen Lebens. Das Vorschlags- recht liegt
beim Vorstand.
Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit getroffen.
Die Geschäftsordnung wurde vom Vorstand der ARGE SBV – Hamburg in
der Sitzung vom 15.Oktober 2010 beschlossen.
Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
in der Hamburger Wirtschaft
- Der Vorstand -
gez.
Volker Ravenhorst
Vorstandsvorsitzender
Rebecca Hellwege
Stellvertretende Vorsitzende
Stand: 01.01.2011
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